Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin die Kostenfestsetzung der Vergabekammer mit unbegründeten Einwendungen bekämpft.
1. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu überprüfen, da diese durch den Beschluss der Vergabekammer vom 6.12.2004 (VK VOL 31/2004), und zwar durch den Ausspruch zu 3., bestandskräftig bereits festgestellt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 31.5.2005 (VII-Verg 107/04) zurückgewiesen.
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