OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.2006
VII-Verg 85/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Köln - VK VOL 31/04 - 09.11.2005,

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 85/05

DRsp Nr. 2006/8436

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer

Der Streitwert wird vom wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Auftrag gebildet. Im Regelfall ist gegen die Festsetzung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nichts einzuwenden, d.h. die vom Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 14 Abs. 1 RVG getroffene Bestimmung ist nicht unbillig und daher verbindlich.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin die Kostenfestsetzung der Vergabekammer mit unbegründeten Einwendungen bekämpft.

1. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu überprüfen, da diese durch den Beschluss der Vergabekammer vom 6.12.2004 (VK VOL 31/2004), und zwar durch den Ausspruch zu 3., bestandskräftig bereits festgestellt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 31.5.2005 (VII-Verg 107/04) zurückgewiesen.