BayObLG - Beschluss vom 04.08.2000
Verg 3/00
Normen:
BRAGO § 118 ; GWB § 128 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 640
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-23/99,

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen Verg 3/00

DRsp Nr. 2000/7508

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen im Vergabeverfahren

»1. Gegen einen Bescheid, mit dem die Vergabekammer die von einem Beteiligten im Verfahren vor der Kammer zu erstattenden Aufwendungen festsetzt, ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben. Der Vergabesenat kann hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheiden.2. Die Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bemessen sich nach § 118 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 118 ; GWB § 128 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe

I.

Die Vergabestelle, ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband für die Verwertung von Abfall, hat für Transportleistungen ein beschleunigtes nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Die Beteiligte zu 1 hat in einem Nachprüfungsverfahren gerügt, dass sie durch die gewählte Verfahrensart und aufgestellte Auswahlkriterien diskriminiert werde.

Mit Beschluss vom 17.12.1999 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt und entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hiergegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht am 12.4.2000 (EWiR 2000, 579) zurückgewiesen.