I.
Die Vergabestelle, ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband für die Verwertung von Abfall, hat für Transportleistungen ein beschleunigtes nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Die Beteiligte zu 1 hat in einem Nachprüfungsverfahren gerügt, dass sie durch die gewählte Verfahrensart und aufgestellte Auswahlkriterien diskriminiert werde.
Mit Beschluss vom 17.12.1999 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt und entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hiergegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht am 12.4.2000 (EWiR 2000, 579) zurückgewiesen.
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