Mit dem Zivilprozessreforrmgesetz, in Kraft seit 01.01.2002, hat der Gesetzgeber nicht nur das Beschwerderecht zu Gunsten der sofortigen Beschwerde vereinheitlicht, sondern auch die Abhilfemöglichkeit neu gefasst. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO ist die Abhilfemöglichkeit, die nach altem Recht nur bei der einfachen Beschwerde gegeben war, auf alle Fälle der sofortigen Beschwerde erweitert worden.
Damit macht der Gesetzgeber deutlich, welchen Stellenwert er der Möglichkeit der Abhilfe beimisst. Daraus folgt aber auch, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ernsthaft die Frage der Abhilfe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen hat und formelhafte Nichtabhilfebeschlüsse nicht ausreichen.
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