OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2003
3 WF 8/03
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 306
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1388/01

Sofortige Beschwerde, Abhilfeprüfung; Abhilfeprüfung, sofortige Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 WF 8/03

DRsp Nr. 2003/2874

Sofortige Beschwerde, Abhilfeprüfung; Abhilfeprüfung, sofortige Beschwerde

»Das Gericht, dessen Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird, hat ernsthaft die Frage der Abhilfe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen. Formelhafte Nichtabhilfebeschlüsse reichen nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit dem Zivilprozessreforrmgesetz, in Kraft seit 01.01.2002, hat der Gesetzgeber nicht nur das Beschwerderecht zu Gunsten der sofortigen Beschwerde vereinheitlicht, sondern auch die Abhilfemöglichkeit neu gefasst. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO ist die Abhilfemöglichkeit, die nach altem Recht nur bei der einfachen Beschwerde gegeben war, auf alle Fälle der sofortigen Beschwerde erweitert worden.

Damit macht der Gesetzgeber deutlich, welchen Stellenwert er der Möglichkeit der Abhilfe beimisst. Daraus folgt aber auch, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ernsthaft die Frage der Abhilfe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen hat und formelhafte Nichtabhilfebeschlüsse nicht ausreichen.