OLG Koblenz - Beschluss vom 26.04.2010
5 U 1409/09
Normen:
RVG § 3a; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 142; BGB § 315; BGB § 675; ZPO § 138; ZPO § 286; StGB § 56;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 164/09

Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mit einem Strafverteidiger; Gerichtliche Überprüfung der Stundenansätze

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 5 U 1409/09

DRsp Nr. 2010/17108

Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mit einem Strafverteidiger; Gerichtliche Überprüfung der Stundenansätze

1. Ein Stundensatz bis zu 250 Ç in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18. Februar 2010). 2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4. Februar 2010). 3. Offen bleibt, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung" unzureichend sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt

34.584,37 €.

Normenkette:

RVG § 3a; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 142; BGB § 315; § ;