OLG Koblenz - Beschluss vom 10.03.2010
5 U 1409/09
Normen:
RVG § 3a; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 142; BGB § 315; BGB § 675; ZPO § 138; ZPO § 286; StGB § 56;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 164/09

Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mit einem Strafverteidiger; Gerichtliche Überprüfung der Stundenansätze

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 U 1409/09

DRsp Nr. 2010/17103

Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mit einem Strafverteidiger; Gerichtliche Überprüfung der Stundenansätze

1. Ein Stundensatz bis zu 250 EUR in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18. 2. 2010). 2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4. 2. 2010). 3. Offen bleibt, ob der Auffassung des BGH zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung" unzureichend sind.

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Beklagte darauf hin,

dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

RVG § 3a; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 142; BGB § 315; BGB § 675; ZPO § 138; ZPO § 286; StGB § 56;

Gründe: