OLG Brandenburg - Urteil vom 21.07.2004
13 U 40/04
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 157 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 16 ; ZPO § 164 Abs. 1 ; ZPO § 164 Abs. 3 ; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 d ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 298/03

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 13 U 40/04

DRsp Nr. 2004/13678

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

1. Die Honorarvereinbarung nach der sich die Rechtsanwälte ein Honorar in Höhe von 20.000,00 DM nebst den gesetzlichen Gebühren für das Vorverfahren zuzüglich Mehrwertsteuer und darüber hinaus ein Honorar in Höhe von 350,00 DM nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer für jede geleistete Stunde der anwaltlichen Tätigkeit sowie weitere Gebühren nach jeweiliger Anforderung durch den Verteidiger haben versprechen lassen, ergibt ein derartig auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.2. Zwar kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich dann das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt. Hier ist jedoch auch die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um das Mehrfache überschritten worden.3. Zudem handelt ein Anwalt bereits dann sittenwidrig, wenn er bei Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise aufbläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung - das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse- wissentlich außer Acht lässt.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 157 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 16 ; ZPO § 164 Abs. 1 ; ZPO § 164 Abs. 3 ; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 d ;

Gründe:

I.