Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen ein am 29.11.2010 verkündetes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine mit einem Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin X in Stadt01 erhobene Klage auf Zahlung eines Betrages von 3.824,12 € Zug um Zug gegen Übertragung von vier Y-Zertifikaten der Emittentin Z abgewiesen worden ist.
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