OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2011
17 U 250/10
Normen:
BGB § 138; BGB § 280; BGB § 134; BGB § 395; BRAO § 1; BRAO § 3 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 2; RVG § 4a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2011, 1192
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 24/10

Sittenwidrigkeit des Ankaufs von Forderungen der Mandanten eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Anlageberatung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 17 U 250/10

DRsp Nr. 2011/16275

Sittenwidrigkeit des Ankaufs von Forderungen der Mandanten eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Anlageberatung

Es stellt sich als standeswidrig und gleichzeitig sittenwidrig i.S. von § 138 Abs. 1 BGB dar, wenn ein Rechtsanwalt systematisch Forderungen von Mandanten aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von bestimmten Zertifikaten gegen ein vergleichsweise geringes Entgelt ankauft, um diese alsdann gerichtlich geltend zu machen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 280; BGB § 134; BGB § 395; BRAO § 1; BRAO § 3 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 2; RVG § 4a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen ein am 29.11.2010 verkündetes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine mit einem Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin X in Stadt01 erhobene Klage auf Zahlung eines Betrages von 3.824,12 € Zug um Zug gegen Übertragung von vier Y-Zertifikaten der Emittentin Z abgewiesen worden ist.