Die zulässige Erinnerung ist im wesentlichen begründet.
Die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren sind nach Auffassung des Gerichts nicht unbillig, sondern halten sich in dem Rahmen des § 12 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist verbindlich, wenn sie billig ist, § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
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