Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet. Dem Kläger sind auch die hier allein in Streit stehenden Kosten für 23 Fotokopien nebst der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer als Schreibauslagen gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu erstatten. Nach dieser Vorschrift stehen dem Rechtsanwalt für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozeßbevollmächtigte hat von dem in der Gerichtsakte befindlichen 25seitigen Gutachten des Dr. K. vom 15.01.1991 - 23 Seiten kopiert. Das war zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich. Denn im Rentenprozeß vor den Sozialgerichten stellt das Gutachten des medizinischen Sachverständigen regelmäßig eine wesentliche, den Ausgang des Verfahrens prägende, Erkenntnisquelle dar, zu deren Würdigung die Anfertigung einer Ablichtung zur eigenen Information des Rechtsanwalts und zur vollständigen Information des Mandanten grundsätzlich notwendig ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|