Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist nicht begründet.
Der Klägerin sind auch die nur allein in Streit stehenden Kosten für 42 Fotokopien nebst hierauf entfallenden Mehrwertsteuer als Schreibauslage gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu erstatten.
Nach dieser Vorschrift stehen dem Rechtsanwalt für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten Schreibauslagen zu, somit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Diese Voraussetzungen sind, wie auch der Urkundsbeamte zutreffend entschieden hat, vorliegend erfüllt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die auf Veranlassung des Gerichts erstellten und in der Gerichtsakte befindlichen Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H., Dr. R., Dr. Ro. und Prof. Dr. L. fotokopiert, insgesamt 42 Seiten.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|