SG Hamburg - Beschluß vom 06.01.1994
11 AN 400/88
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 302

SG Hamburg - Beschluß vom 06.01.1994 (11 AN 400/88) - DRsp Nr. 1999/3140

SG Hamburg, Beschluß vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 11 AN 400/88

DRsp Nr. 1999/3140

Zur Erstattung von Schreibauslagen für medizinische Sachverständigengutachten.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist nicht begründet.

Der Klägerin sind auch die nur allein in Streit stehenden Kosten für 42 Fotokopien nebst hierauf entfallenden Mehrwertsteuer als Schreibauslage gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu erstatten.

Nach dieser Vorschrift stehen dem Rechtsanwalt für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten Schreibauslagen zu, somit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Diese Voraussetzungen sind, wie auch der Urkundsbeamte zutreffend entschieden hat, vorliegend erfüllt.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die auf Veranlassung des Gerichts erstellten und in der Gerichtsakte befindlichen Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H., Dr. R., Dr. Ro. und Prof. Dr. L. fotokopiert, insgesamt 42 Seiten.