I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in B. lagernden Bierfässer, die mit "S." gekennzeichnet waren, an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Am 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein.
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters einschließlich der Lagerkosten beantragt.
Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006,
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
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