OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2006
I-10 W 43/06
Normen:
ZPO § 104 ; BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 1 § 37 Nr. 3 ; RVG § 15 Abs. 5 Satz 1 § 61 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 02.02.2006

Selbstständiges Beweisverfahren und nachfolgendes Hauptverfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen I-10 W 43/06

DRsp Nr. 2007/11115

Selbstständiges Beweisverfahren und nachfolgendes Hauptverfahren gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit"?

Die Frage, ob das selbstständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptverfahren dieselbe Angelegenheit bilden, wird in der BRAGO und im RVG unterschiedlich geregelt; nach der BRAGO bilden beide Verfahren eine Angelegenheit, nach dem RVG stellen die Verfahren zwei Angelegenheiten dar. Gemäß § 61 RVG kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der BRAGO bzw. des RVG auf die unbedingte Auftragserteilung vor oder nach dem 01.07.2004 an.

Normenkette:

ZPO § 104 ; BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 1 § 37 Nr. 3 ; RVG § 15 Abs. 5 Satz 1 § 61 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Die am 21.02.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 196 GA) gegen den ihnen am 07.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.02.2006 (Bl. 187, 192 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.