Die am 21.02.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 196 GA) gegen den ihnen am 07.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.02.2006 (Bl. 187, 192 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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