BGH - Urteil vom 06.05.2004
I ZR 2/03
Normen:
BGB § 683 ; UWG § 1 § 3 § 13 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2211
BGHReport 2004, 1199
BRAK-Mitt 2004, 183
GRUR 2004, 789
JuS 2004, 1110
MDR 2004, 1145
NJ 2004, 562
NJW 2004, 2448
WM 2005, 94
wrp 2004, 903
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,
AG Magdeburg,

Selbstauftrag; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem sich selbst beauftragenden Rechtsanwalt in Wettbewerbsstreitigkeiten

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen I ZR 2/03

DRsp Nr. 2004/10106

"Selbstauftrag"; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem sich selbst beauftragenden Rechtsanwalt in Wettbewerbsstreitigkeiten

»Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).«

Normenkette:

BGB § 683 ; UWG § 1 § 3 § 13 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4 war Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät, in der auch die Beklagten zu 1 bis 3 tätig waren. Da der Briefkopf der Beklagten für die Beklagte zu 4 fünf Tätigkeitsschwerpunkte enthielt, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA vorschreibt, daß ein Rechtsanwalt nur drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Beklagte zu 4 gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 EURO.