LG Köln, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 32/99
Selbständiges Beweisverfahren: Kostentragungspflicht des Antragstellers
OLG Köln, Beschluß vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 19 W 7/02
DRsp Nr. 2002/11319
Selbständiges Beweisverfahren: Kostentragungspflicht des Antragstellers
Erhebt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens innerhalb der nach § 494 a Abs. 1ZPO bestimmten Frist Klage nicht gegen den Antragsgegner, sondern nur gegen den Streitverkündeten dieses Verfahrens, sind gemäß § 494 a Abs. 2ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.