OLG Köln - Beschluß vom 12.02.2002
19 W 7/02
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 158
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 32/99

Selbständiges Beweisverfahren: Kostentragungspflicht des Antragstellers

OLG Köln, Beschluß vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 19 W 7/02

DRsp Nr. 2002/11319

Selbständiges Beweisverfahren: Kostentragungspflicht des Antragstellers

Erhebt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens innerhalb der nach § 494 a Abs. 1 ZPO bestimmten Frist Klage nicht gegen den Antragsgegner, sondern nur gegen den Streitverkündeten dieses Verfahrens, sind gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende und als solche gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsstellerin ist unbegründet.