Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hatte in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Streitwert rechnerisch richtig auf 58.903,00 DM (26.203,00 DM + 32.700,00 DM) festzusetzen war. Dagegen ist die Beschwerde nicht begründet, soweit ein Abschlag von 20 % auf den vollen Streitwert begehrt wird.
Zwar hat es der Senat (in Übereinstimmung mit den übrigen Bausenaten des OLG Karlsruhe) bisher immer abgelehnt, den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachestreitwert gleichzusetzen. Dies wurde damit begründet, daß das selbständige Beweisverfahren trotz der Zielsetzung und Aufwertung als neues, eigenständiges Verfahren keinen Titel schafft und sein Ergebnis nur ein vorläufiges und so gesehen auch nicht mit einer Feststellungsklage zu vergleichen ist. An dieser Auffassung hält der Senat mit Rücksicht auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3 selbständiges Beweisverfahren mit zahlreichen Nachweisen) nicht länger fest.
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