Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ein Beschluß nach § 494 a Abs. 2 ZPO hätte nicht ergehen dürfen, weil die der Antragstellerin mit Beschluß des Landgerichts vom 23. Januar 2001 gesetzte sechswöchige Klageerhebungsfrist unangemessen kurz gewesen ist (dazu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494 a Abs. 2 RdNr. 5).
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