SchlHOLG - Beschluss vom 05.06.2001
16 W 115/01
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
AGS 2002, 278
OLGReport-Schleswig 2001, 400
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 1/00

Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung - Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 16 W 115/01

DRsp Nr. 2001/11551

Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung - Prozesskostenhilfe

Eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO darf solange nicht ergehen, wie über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden ist.

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ein Beschluß nach § 494 a Abs. 2 ZPO hätte nicht ergehen dürfen, weil die der Antragstellerin mit Beschluß des Landgerichts vom 23. Januar 2001 gesetzte sechswöchige Klageerhebungsfrist unangemessen kurz gewesen ist (dazu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494 a Abs. 2 RdNr. 5).