OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.08.2001
4 W 48/01
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 476
OLGReport-Zweibrücken 2002, 17
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 OH 13/00 ,

Selbständiges Beweisverfahren - Frist zur Klageerhebung - Identität des Streitgegenstandes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 4 W 48/01

DRsp Nr. 2001/13785

Selbständiges Beweisverfahren - Frist zur Klageerhebung - Identität des Streitgegenstandes

»Zur Wahrung der Frist zur Klageerhebung im selbständigen Beweisverfahren ist es erforderlich, dass sich der Streitgegenstand der Klage mit dem des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 567 Abs. 2 S. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auferlegt.