Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 567 Abs. 2 S. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auferlegt.