OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2003
2 (s) Sbd. VII - 210/03
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 137
NJW 2003, 3790

Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; Berücksichtigung von Fahrzeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII - 210/03

DRsp Nr. 2003/14226

Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; Berücksichtigung von Fahrzeiten

»1. Zur Beurteilung eines Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich". 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten, um vom Sitz seiner Kanzlei zum Gerichtsort zu gelangen, zwar nicht bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zugebilligt werden soll, aber bei der Bemessung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschvergütung zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt, am 12. Juli 1983 die K.O. ermordet zu haben. Er ist deswegen vom Schwurgericht durch Urteil des Landgerichts Münster vom 09. Dezember 2002 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision des ehemaligen Angeklagten hat der BGH inzwischen als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: