I.
Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt, am 12. Juli 1983 die K.O. ermordet zu haben. Er ist deswegen vom Schwurgericht durch Urteil des Landgerichts Münster vom 09. Dezember 2002 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision des ehemaligen Angeklagten hat der BGH inzwischen als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:
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