OLG Rostock - Beschluss vom 02.11.2005
8 W 97/05
Normen:
RpflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 538
OLGReport-Rostock 2006, 193
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 221/01

Schwerer Verfahrensfehler bei erkennbarer Nichtbefassung der Rechtspflegerin mit Nichtabhilfebeschluss

OLG Rostock, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 8 W 97/05

DRsp Nr. 2006/930

Schwerer Verfahrensfehler bei erkennbarer Nichtbefassung der Rechtspflegerin mit Nichtabhilfebeschluss

Ein Nichtabhilfebeschluss muss die Befassung der Rechtspflegerin mit den in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten erkennen lassen. Fehlt es bereits an der hier zur effektiven Nachholung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Kenntnisnahme des Beschwerdevorbringens, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler.

Normenkette:

RpflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Sache an das Landgericht Schwerin - Rechtspflegerin, da weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung eine Begründung zu der Frage der Kostenerstattung der umfangreichen Sachverständigenkosten des Ingenieurbüros ..... & .... i.H.v. EUR 3467,09 enthalten.