Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Sache an das Landgericht Schwerin - Rechtspflegerin, da weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung eine Begründung zu der Frage der Kostenerstattung der umfangreichen Sachverständigenkosten des Ingenieurbüros ..... & .... i.H.v. EUR 3467,09 enthalten.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|