I.
1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BRAGebO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Für die Wertfestsetzung in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Streitigkeiten, zu denen auch Ehescheidungssachen zählen, sah das in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung folgendes vor:
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