BVerfG - Beschluß vom 14.10.1975
1 BvR 370/72; 1 BvR 2190/73
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; GKG (in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung) § 10 § 10a § 14 ; GKG (2004) § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 189 § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 40, 233
AnwBl 1975, 437

Schwerer Nachteil i.S. von § 93a Abs. 4 BVerfGG bei der Streitwertbemessung

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1975 - Aktenzeichen 1 BvR 370/72; 1 BvR 2190/73

DRsp Nr. 1996/6819

Schwerer Nachteil i.S. von § 93a Abs. 4 BVerfGG bei der Streitwertbemessung

»Zur Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden, betreffend die frühere Regelung der Anwaltsgebühren in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.«Beschränkt sich die Benachteiligung eines Rechtsanwalts darauf, daß in von ihm geführten Verfahren die Streitwerte nicht über 3000 DM hinaus erhöht werden, sind die mit der erstrebten Anhebung der Streitwerte verbundenen höheren Gebühreneinnahmen sind nicht so hoch, daß ihr Ausfall als ein die Annahme der Verfassungsbeschwerden rechtfertigender schwerer Nachteil beurteilt werden könnte.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; GKG (in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung) § 10 § 10a § 14 ; GKG (2004) § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 189 § 195 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BRAGebO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Für die Wertfestsetzung in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Streitigkeiten, zu denen auch Ehescheidungssachen zählen, sah das in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung folgendes vor: