OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2003
I-9 W 12/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 305

Schweigen auf eine Mitteilung des Gerichts als konkludente Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen I-9 W 12/03

DRsp Nr. 2004/8836

Schweigen auf eine Mitteilung des Gerichts als konkludente Erledigungserklärung

»Schweigen stellt jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 269 ZPO in der Fassung vom 27. Juli 2001 keine konkludente Erledigungserklärung i.S.d. § 91a ZPO dar, auch wenn das Gericht der Partei mitgeteilt hat, es gehe ohne gegenteilige Stellungnahme davon aus, dass sie sich der Erledigungserklärung des Gegners anschließe.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2003, 305