»Zur Zahlung der Hebegebühr nach § 149KostO ist derjenige verpflichtet, der die notarielle Tätigkeit veranlaßt (§ 2 Nr. 1 KostO), d. h. den Verwahrungsvertrag mit dem Notar abgeschlossen hat. Die Einzahlung auf ein bereits bestehendes Notaranderkonto allein begründet eine Kostenschuld nicht.«