Schreibauslagen - Aktenauszug des Berufungsanwalts - fehlende Handakten erster Instanz
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 4 U 207/00
DRsp Nr. 2001/9238
Schreibauslagen - Aktenauszug des Berufungsanwalts - fehlende Handakten erster Instanz
»Fertigt der Berufungsanwalt einen Aktenauszug aus den Gerichtsakten, weil der erstinstanzliche Anwalt ihm die Handakten nicht übermittelt hat, können die dadurch entstandenen Kopiekosten nicht als Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3BRAGO behandelt werden.«