SchlHOLG - Beschluß vom 26.11.1997 (15 WF 155/97) - DRsp Nr. 1998/16812
SchlHOLG, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 15 WF 155/97
DRsp Nr. 1998/16812
Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich über einem nicht anhängigen Anspruch geschlossen, so erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn der Partei für den Abschluß des Vergleichs hinsichtlich des nicht anhängigen Anspruchs Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23BRAGO, da durch den Abschluß des Vergleichs ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren für die Geltendmachung des nicht anhängigen Anspruch nicht eingeleitet wurde.