SchlHOLG - Beschluß vom 26.06.1996
1 StR 111/96
Normen:
BRAGO § 99 ; StPO vor § 296 ;
Fundstellen:
SchlHA 1996, 247

SchlHOLG - Beschluß vom 26.06.1996 (1 StR 111/96) - DRsp Nr. 1996/29700

SchlHOLG, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 1 StR 111/96

DRsp Nr. 1996/29700

»1. Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluß, mit dem dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zugesprochen worden ist, ist in aller Regel aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips der Rechtssicherheit unzulässig. 2. Die Gegenvorstellung kann nur dann zulässig sein, wenn der Beschluß auf einem groben prozessualen Verstoß oder darauf beruht, daß tatsächliches Vorbringen übergangen worden ist oder neue Tatsachen vorgetragen werden, die die Entscheidung als grob unbillig erscheinen lassen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; StPO vor § 296 ;

Gründe: