SchlHOLG - Beschluß vom 12.04.1996 (9 W 56/96) - DRsp Nr. 1997/1750
SchlHOLG, Beschluß vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 9 W 56/96
DRsp Nr. 1997/1750
War die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, kann auch daraus, daß der Richter und die Anwältin der Gegenseite unmittelbar mit dem Verkehrsanwalt Kontakt aufgenommen haben, nicht die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltsgebühr und der Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts gefolgert werden.