SchlHOLG - Beschluß vom 08.01.1997
1 Str 245/96
Normen:
BRAGO §§ 89, 97, 99, 102 ; StPO § 396, 397a ; ZPO § 119 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 417
SchlHA 1997, 75

SchlHOLG - Beschluß vom 08.01.1997 (1 Str 245/96) - DRsp Nr. 1997/3915

SchlHOLG, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 1 Str 245/96

DRsp Nr. 1997/3915

»1. Wird die Nebenklage auf Antrag zugelassen, obgleich sie mangels Prozeß-(Geschäfts-)fähigkeit des Nebenklägers nicht zugelassen werden durfte, und wird dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt beigeordnet sowie dafür Prozeßkostenhilfe bewilligt, erwirbt der Rechtsanwalt die für seine Tätigkeit gemäß §§ 83 ff. BRAGO anfallenden Gebühren, wenn die Zulassung und Beiordnung nicht an einem derart starken Mangel leiden, daß es bei Berücksichtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen und wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler nicht offen zutage liegt. 2. Die Beiordnung des Rechtsanwalts für den Nebenkläger und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz gelten fort, wenn das Urteil in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache erneut in der ersten Instanz verhandelt wird. 3. Bei der Gewährung der Pauschvergütung bezieht der Senat, der wesentlich auf den Zeitfaktor abstellt, die in der Regel wenig zeitaufwendige Tätigkeit für das Adhäsionsverfahren in die Hauptverhandlungs- und Vorbereitungszeit und damit auch die Adhäsionsgebühr ein.«

Normenkette:

BRAGO §§ 89, 97, 99, 102 ; StPO § 396, 397a ; ZPO § 119 ;

Gründe: