Der Kl. (Anwalt und Notar) erstellte für die Bekl. im Zusammenhang mit Grundstücksverwaltungs- und -veräußerungstätigkeiten insgesamt 21 Gebührenrechnungen für seine notarielle Tätigkeit über insgesamt 50 986,86 DM; er rechnete seine anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen mit einer noch offenen Restforderung ab und behielt den Gesamtbetrag von dem auf seinem Notar-Anderkonto eingezahlten Kaufpreis ein. Die Bekl. fochten daraufhin mit dem Kl. getroffene Gebührenvereinbarungen an, wonach der Kl. für seine anwaltliche Tätigkeit 50 000 DM erhalten sollte. Auf Anregung des LG haben die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: Der Kl. verpflichtet sich, an die Bekl. .. 20 000 DM zu zahlen. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt. Die Kosten .. werden gegeneinander aufgehoben.
»...Der von den Parteien abgeschlossene gerichtliche Vergleich ist wegen Verstoßes gegen § 140 Satz 2 KostO unwirksam. ...
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