SchlHOLG vom 10.11.1984
1 Ws 896/84
Normen:
BRAGO § 84 Abs.1;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 152
DRsp IV(477)212g
SchlHA 1985, 48

SchlHOLG - 10.11.1984 (1 Ws 896/84) - DRsp Nr. 1992/10447

SchlHOLG, vom 10.11.1984 - Aktenzeichen 1 Ws 896/84

DRsp Nr. 1992/10447

g. Zwei Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im Hauptverfahren ohne Hauptverhandlung.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs.1;

»Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspr. vertritt der Senat nunmehr die in Rechtspr. .. sowie Literatur .. [folgen jeweils Hinw.] herrschende Meinung, daß der Verteidiger, der sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch - wie hier Ä im gerichtlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung, tätig geworden ist, Anspruch auf zwei Gebühren aus § 84 BRAGO [BRAGebO] hat, und zwar aus § 84 Abs. 1 1. und 3. Alternative.