SchlHOLG vom 08.05.1989
9 W 97/89
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)232c
SchlHA 1990, 57

SchlHOLG - 08.05.1989 (9 W 97/89) - DRsp Nr. 1992/10394

SchlHOLG, vom 08.05.1989 - Aktenzeichen 9 W 97/89

DRsp Nr. 1992/10394

Gebührenerhöhnng für den vom Erblasser mit der Führung eines Rechtsstreits beauftragten Anwalt im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (Änderung der einschlägigen Senatsrechtssprechung).

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.2;

c. »Zwar hat der Senat in .. SchlHA 1979,132 entschieden, daß mehrere Auftraggeber i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO [BRAGebO] nicht vorliegen, wenn der Prozeßbevollmächtigte einen vom Erblasser begonnenen Rechtsstreit Ä ohne Erteilung eines neuen Auftrags durch die Erben Ä in deren Namen fortsetzt [folgen weitere Rechtspr.- u. Lit.-Hinw].