SchlHOLG vom 03.09.1985
1 Ws 381/85-Ha.
Normen:
BRAGO §§ 84, 95, 97, 102 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)218c-d
SchlHA 1986, 16

SchlHOLG - 03.09.1985 (1 Ws 381/85-Ha.) - DRsp Nr. 1992/10438

SchlHOLG, vom 03.09.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 381/85-Ha.

DRsp Nr. 1992/10438

Möglicher Gebührenanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Nebenklägervertreters gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit im Vorverfahren auch im Falle der Beiordnung erst mit oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens.

Normenkette:

BRAGO §§ 84, 95, 97, 102 ;

»Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch des dem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist § 102 BRAGO [BRAGebO]. Diese Vorschrift verdrängt als das spezielle Gesetz die allgemeinen Normen der §§ 121 ff. BRAGO für die Vergütung bei Prozeßkostenhilfe (OLG Oldenburg JurBüro 1979, 117 ..).