BSG - Urteil vom 04.09.2001
B 7 AL 6/01 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 2 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 63 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 101/00 - 30.11.2000,
SG Köln, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 23/98

Schätzung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 6/01 R

DRsp Nr. 2002/1618

Schätzung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es besteht kein Anlaß von dem in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGebO vorgesehenen Wert von 8.000 DM abzuweichen, wenn erst später entstehende Ansprüche wegen Arbeitslosigkeit keinen genügenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Schätzung des Gegenstandswertes eines Grundlagenbescheides abgeben können, weil sich die Regelung des Grundlagenbescheides im wesentlichen darin erschöpft, das derzeitige Vorliegen der Voraussetzungen eines künftigen, komplexen Erstattungsanspruchs festzustellen. 2. Auch wenn es sich um einen vermögensrechtlichen Gegenstand handelt ist § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BRAGebO anzuwenden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 2 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 63 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe zu erstattender Anwaltskosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren; die Beteiligten streiten über den Gegenstandswert.