OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.05.2018
5 U 48/17
Normen:
RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 137/16

Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen unzureichendem SachvortragGrundsätze zur Bestimmung der Angelegenheit im Sinne des RVGAuslegung eines im Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung abgeschlossenen Vergleichs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 48/17

DRsp Nr. 2020/10663

Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen unzureichendem Sachvortrag Grundsätze zur Bestimmung der Angelegenheit im Sinne des RVG Auslegung eines im Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung abgeschlossenen Vergleichs

Zur Auslegung eines im Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung abgeschlossenen Vergleichs, durch den "sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mandat (...) in abschließender Weise erledigt sind".

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 9 U 137/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.428,50 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15;

Gründe:

I.