BGH - Beschluss vom 17.12.2015
III ZB 61/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 532/11
OLG Bamberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 38/14

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen III ZB 61/15

DRsp Nr. 2016/959

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 37%, der Drittwiderbeklagte 63%.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.