FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.06.2009
1 KO 30/09
Normen:
FGO § 149 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1, 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1481

Saldierung der jeweiligen Steuerdifferenzbeträge für Streitwertbemessung

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 1 KO 30/09

DRsp Nr. 2009/17591

Saldierung der jeweiligen Steuerdifferenzbeträge für Streitwertbemessung

Führt die steuerliche Anerkennung einer streitigen Rückstellung im Erststreitjahr zu einer Steuerminderung und in den folgenden drei Streitjahren zu einer Steuererhöhung, dann kann für die Streitwertbemessung eine Saldierung der jeweiligen Steuerdifferenzbeträge gerechtfertigt sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wirtschaftliche Ziel der Klage auf das Generieren eines Steuerstundungseffekts nebst Steuersatzvorteil gerichtet ist.

Normenkette:

FGO § 149 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1, 3;

Entscheidungsgründe:

Mit der in dem Verfahren 1 K 338/06 erhobenen Klage betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 1999 - 2002 begehrte die Klägerin die steuerliche Anerkennung einer aufgrund rechtlicher Risiken gebildeten Rückstellung bis in den Veranlagungszeitraum 2002, dem Zeitpunkt der rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die streitige Rückstellung sei in 1999 zu Unrecht gebildet und deshalb bereits in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Klägerin obsiegte vollumfänglich. Die steuerlichen Auswirkungen stellen sich in den einzelnen Streitjahren wie folgt dar:

1999./. 73.061 Euro

2000+ 8.400 Euro

2001+ 175 Euro

2002+ 41.490 Euro

Saldo22.996 Euro