I.
Die Antragsgegnerin war ehemals Verwalterin des Wohnungseigentums der antragstellenden Gemeinschaft. Das Amtsgericht verurteilte sie am 29.9.2000 antragsgemäß zur Zahlung eines Vorschusses von rund 4600 DM zum Einbau einer neuen Schließanlage, weil die Antragsgegnerin nicht alle vorhandenen Hauptschlüssel der neuen Verwalterin übergeben habe. Hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht erhob gemäß Beschluss vom 4.1.2001 Beweis zur Frage der Lebensdauer und des Zeitwerts der vorhandenen Schließanlage durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. In dem gerichtlichen Anschreiben an den Sachverständigen vom 16.1.2001 heißt es unter anderem:
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