BayObLG - Beschluss vom 04.09.2002
3Z BR 120/02
Normen:
KostO § 137 Nr. 6 ; ZSEG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 465
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 331/00
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen II 1/00

Sachverständigenkosten im Wohnungseigentumsverfahren - Hinweispflicht bei Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 120/02

DRsp Nr. 2002/16329

Sachverständigenkosten im Wohnungseigentumsverfahren - Hinweispflicht bei Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft

»Ein Sachverständiger muss auch in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz jedenfalls dann das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen, dass er eine fachkundige Hilfskraft zuziehen will, wenn er für die Hilfskraft gesonderte Aufwendungen in Rechnung stellen will und seine voraussichtliche Entschädigung durch diese Aufwendungen den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt.«

Normenkette:

KostO § 137 Nr. 6 ; ZSEG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin war ehemals Verwalterin des Wohnungseigentums der antragstellenden Gemeinschaft. Das Amtsgericht verurteilte sie am 29.9.2000 antragsgemäß zur Zahlung eines Vorschusses von rund 4600 DM zum Einbau einer neuen Schließanlage, weil die Antragsgegnerin nicht alle vorhandenen Hauptschlüssel der neuen Verwalterin übergeben habe. Hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht erhob gemäß Beschluss vom 4.1.2001 Beweis zur Frage der Lebensdauer und des Zeitwerts der vorhandenen Schließanlage durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. In dem gerichtlichen Anschreiben an den Sachverständigen vom 16.1.2001 heißt es unter anderem: