LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.1998
3 TaBV 58/97 a
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 472
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1d BV 35/97

Sachverständige: Rechtsanwalt; Gegenstandswert: wertbildende Merkmale

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 3 TaBV 58/97 a

DRsp Nr. 2001/14701

Sachverständige: Rechtsanwalt; Gegenstandswert: wertbildende Merkmale

1. Wird ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet, handelt es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn ein Prozess noch nicht anhängig ist.2. Die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmenden Gegenstandswertes hängt nicht davon ab, wie arbeitsaufwendig der Auftrag für den Rechtsanwalt ist.3. Bei der Bewertung des immateriellen Interesses des Betriebsrates an der Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte ist die grundrechtliche Dimension des Betriebsverfassungsrechts zu berücksichtigen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Antragsgegnerinnen bilden einen gemeinsamen Betrieb, der der Bekleidungsindustrie zuzuordnen ist und die Textilaufbereitung zum Gegenstand hat. Im Oktober 1996 wurde für diesen Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt. Er ist der Antragsteller dieses Verfahrens. Seine drei Mitglieder sind ausländische Arbeitnehmer.

Die Beteiligten streiten darum, ob, die Antragsgegnerinnen verpflichtet sind, den Antragsteller von der Honorarforderung eines Rechtsanwalts freizustellen. Vorausgegangen war ein Konflikt um die Urlaubsregelung für das Jahr 1997.