A.
Die Antragsgegnerinnen bilden einen gemeinsamen Betrieb, der der Bekleidungsindustrie zuzuordnen ist und die Textilaufbereitung zum Gegenstand hat. Im Oktober 1996 wurde für diesen Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt. Er ist der Antragsteller dieses Verfahrens. Seine drei Mitglieder sind ausländische Arbeitnehmer.
Die Beteiligten streiten darum, ob, die Antragsgegnerinnen verpflichtet sind, den Antragsteller von der Honorarforderung eines Rechtsanwalts freizustellen. Vorausgegangen war ein Konflikt um die Urlaubsregelung für das Jahr 1997.
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