OLG Celle - Beschluss vom 02.09.2015
4 AR 31/15
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; RVG § 11 Abs. 1 S. 1;

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der in der Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 4 AR 31/15

DRsp Nr. 2015/17069

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der in der Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung

Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04, juris Rn. 7). Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist (Klarstellung zu bzw. Aufgabe von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 AR 85/03, nicht veröffentlicht).

Das Amtsgericht Stralsund ist zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; RVG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.