Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der in der Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 4 AR 31/15
DRsp Nr. 2015/17069
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der in der Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung
Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04, juris Rn. 7).Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist (Klarstellung zu bzw. Aufgabe von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 AR 85/03, nicht veröffentlicht).