Die Revisionen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 37 v.H. und der Kläger allein weitere 63 v.H.
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