BGH - Beschluss vom 10.04.2018
XI ZR 139/16
Normen:
VV- RVG Nr. 1008; VV- RVG Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 157/14
OLG Frankfurt/Main, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 239/14

Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für ein Darlehen und Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen XI ZR 139/16

DRsp Nr. 2018/5670

Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für ein Darlehen und Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung

Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32 € hinaus gehenden Betrag zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 €.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1008; VV- RVG Nr. 2300;

Gründe