Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32 € hinaus gehenden Betrag zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 €.
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