OLG Bremen - Urteil vom 21.06.2007
2 U 5/07
Normen:
BGB § 440 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 625
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 181/06

Rücktritt vom Kaufvertrag nach verfristeter erfolgloser Nachbesserung

OLG Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 2 U 5/07

DRsp Nr. 2007/22334

Rücktritt vom Kaufvertrag nach verfristeter erfolgloser Nachbesserung

»1. Setzt ein Käufer dem Verkäufer mehrfach eine jeweils datumsmäßig festgelegte Frist zur Erledigung der Nachbesserung und lässt es der Käufer zu, dass der Verkäufer im Ergebnis erfolglose Nachbesserungsarbeiten auch noch nach dem Verstreichen des letzten Endtermins vornimmt, so hindert dieser Umstand den Käufer nicht daran, den Rücktritt vom Vertrage wegen Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche zu erklären, ohne einen weiteren Endtermin zu setzen. 2. Wird festgestellt, dass sich eine Vertrags- und Prozesspartei in Annahmeverzug befunden hat, so ist der Streitwert des entsprechenden Feststellungsantrags mit 1 % des Wertes des Antrags zu bemessen, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert werden soll. 3. Wird die in Nummer 2 dargestellte Feststellung in einem Ergänzungsurteil getroffen, so hängt die Zulässigkeit einer gegen dieses Ergänzungsurteil selbstständig eingelegten Berufung davon ab, ob die in diesem Urteil enthaltene Beschwer für sich genommen das Rechtsmittel statthaft erscheinen lässt (wie BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008).«

Normenkette:

BGB § 440 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.