Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft Nr. 4141 RVG den Anfall des Gebührentatbestandes seinem Wortlaut nach nicht (nur) an die Rücknahme des Rechtsmittels an, sondern an die dadurch vermiedene Durchführung einer Hauptverhandlung.
Die Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit bei dem Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, honorieren (vgl. KG, RVGreport 2005, 352 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.5.2005 - 1 Ws 164/05 - jeweils m. w. N.).
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