OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2005
2 Ws 43/05
Normen:
BRAGO § 84 ; BRAGO § 86 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.11.2004

Rücknahme der Revision; Höhe der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 43/05

DRsp Nr. 2005/9926

Rücknahme der Revision; Höhe der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers

»§ 84 Abs. 2 BRAGO ist auf die Rücknahme der Revision nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BRAGO § 84 ; BRAGO § 86 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer war als Pflichtverteidiger - neben einem weiteren Verteidiger - im vorliegenden Verfahren tätig. Gegen das Urteil der Strafkammer vom 28. April 2004 hat er für seinen Mandanten zunächst Revision eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 - in Übereinstimmung mit dem Mitverteidiger - zurückgenommen noch bevor die Akten dem Revisionsgericht zugeleitet worden sind.

Mit Antrag vom 22. Juli 2004 hat er seine gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren gem. §§ 86 Abs. 3 und 4, 97 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 450,00 EUR angemeldet, wobei er der Auffassung ist, dass in entsprechender Anwendung der §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 BRAGO die Zuerkennung der vollen Gebühr für den Fall angemessen sei, dass das Revisionsverfahren - wie hier - unter seiner Mitwirkung durch Revisionsrücknahme erledigt worden ist.