Rücknahme der Berufung nach Beschränkung des Berufungsantrags
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 153/04
DRsp Nr. 2005/13813
Rücknahme der Berufung nach Beschränkung des Berufungsantrags
»Beschränkt der Berufungsführer seinen Berufungsantrag in der Begründungsfrist ohne nachvollziehbare Angabe von Gründen unzulässigerweise auf die Kosten und nimmt einen Tag nach der Beschränkung seine Berufung zurück, so ist die Beschränkung des Antrags als missbräuchlich anzusehen mit der Folge, dass sich der Streitwert nach der Beschwer durch die erstinstanzliche Verurteilung richtet.«