OLG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2004
5 U 153/04
Normen:
GKG § 47 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 181
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 152/04

Rücknahme der Berufung nach Beschränkung des Berufungsantrags

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 153/04

DRsp Nr. 2005/13813

Rücknahme der Berufung nach Beschränkung des Berufungsantrags

»Beschränkt der Berufungsführer seinen Berufungsantrag in der Begründungsfrist ohne nachvollziehbare Angabe von Gründen unzulässigerweise auf die Kosten und nimmt einen Tag nach der Beschränkung seine Berufung zurück, so ist die Beschränkung des Antrags als missbräuchlich anzusehen mit der Folge, dass sich der Streitwert nach der Beschwer durch die erstinstanzliche Verurteilung richtet.«

Normenkette:

GKG § 47 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Entscheidung zu Ziff. I beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.