OLG München - Urteil vom 22.10.2008
15 U 2967/08
Normen:
RVG § 4 Abs. 1 S. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311; StGB § 188; StGB § 185;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 867/08

Rückforderungsansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt wegen unzutreffender strafrechtlicher Beratung

OLG München, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 15 U 2967/08

DRsp Nr. 2009/16338

Rückforderungsansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt wegen unzutreffender strafrechtlicher Beratung

Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten geraten, einen zur Veröffentlichung anstehenden Roman wegen verleumderischer Äußerungen über Personen des politischen Lebens zurückzuziehen, so besteht kein Rückforderungsanspruch, wenn zwar der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, das Risiko straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen der betroffenen Personen wegen Beleidigung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts aber nicht sicher abzuschätzen war.

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 30.09.2008, folgendes Endurteil:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.03.2008 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7.900,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.