OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2002
23 W 166/02
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 14
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 137/99

Rückfestsetzung im Falle des Wegfalls einer Kostengrundentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 23 W 166/02

DRsp Nr. 2002/13963

Rückfestsetzung im Falle des Wegfalls einer Kostengrundentscheidung

»1. Die Wirkungslosigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen Fortfalls der Kostengrundentscheidung ist aus Gründen der Rechtssicherheit lediglich deklaratorisch auszusprechen. 2. Eine Rückfestsetzung auf den wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss erbrachter Beträge, kommt in Betracht, wenn die Höhe feststeht und materiell - rechtliche Einwendungen nicht erhoben werden. 3. Im Rückfestsetzungsverfahren kann grundsätzlich geprüft werden, ob die Kostenentscheidung in einem Vergleich, der im selben Rechtsstreit geschlossen worden ist, in dem auch die wirkungslos gewordene ursprüngliche Kostengrundentscheidung ergangen ist, eine Rückfestsetzung ausschließt.«

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.