OLG Hamburg - Beschluss vom 04.11.2002
8 W 229/02
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 103 § 104 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 416
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 215/96

Rückfestsetzung der Kosten nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 229/02

DRsp Nr. 2004/19300

Rückfestsetzung der Kosten nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Eine Rückfestsetzung von Kosten ist nur möglich, wenn die frühere Kostengrundentscheidung unwirksam ist, etwa weil das Urteil aufgehoben worden ist, und wenn die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstreitig oder eindeutig feststellbar ist. Dass das die Kostengrundentscheidung enthaltende Urteil im Widerspruch zu einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, macht diese noch nicht unwirksam.

Normenkette:

BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 103 § 104 ;

Gründe:

Zutreffend hat es der Rechtspfleger abgelehnt, eine Rückfestsetzung hinsichtlich jener Kosten vorzunehmen, die der Kläger der Beklagten auf Grund des Kostenfestsetzungsbescheides vom 19.12.1997 erstattet hat, wie er seinerseits auf der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 11.12.1997 beruhte.

Eine Rückfestsetzung von Kosten ist nur möglich, wenn die frühere Kostengrundentscheidung - nach Aufhebung des sie enthaltenen Urteils oder aus anderen Gründen- unwirksam ist und wenn die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstreitig oder eindeutig feststellbar ist, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, §§ 103, 104 Rdn. 21, Stichwort "Rückfestsetzung".