Zutreffend hat es der Rechtspfleger abgelehnt, eine Rückfestsetzung hinsichtlich jener Kosten vorzunehmen, die der Kläger der Beklagten auf Grund des Kostenfestsetzungsbescheides vom 19.12.1997 erstattet hat, wie er seinerseits auf der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 11.12.1997 beruhte.
Eine Rückfestsetzung von Kosten ist nur möglich, wenn die frühere Kostengrundentscheidung - nach Aufhebung des sie enthaltenen Urteils oder aus anderen Gründen- unwirksam ist und wenn die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstreitig oder eindeutig feststellbar ist, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, §§ 103, 104 Rdn. 21, Stichwort "Rückfestsetzung".
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