Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 1.435 EUR
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Juli 2010 in der Sache keinen Erfolg.
Die Rückfestsetzung der Kosten ist von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommen worden. Die zunächst fehlende Anhörung des Beklagten hat sich mit der Gewährung rechtlichen Gehörs während des Nichtabhilfeverfahrens erledigt (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1995, 627; Musielak ZPO 7. Aufl., § 104 Rn. 2).
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