LG Ravensburg, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 77/04
Rückerstattung richtlinienwidrig durch württembergischen Amtsnotar geschäftswertabhängig erhobener Beurkundungsgebühren nach § 47 KostO
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 8 W 397/05
DRsp Nr. 2005/15938
Rückerstattung richtlinienwidrig durch württembergischen Amtsnotar geschäftswertabhängig erhobener Beurkundungsgebühren nach § 47KostO
»1. Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501).2. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Nach dem Schutzzweck der Richtlinie stellt jedoch die betroffene Kostenvorschrift (hier: § 47KostO) weiterhin die Rechtsgrundlage für eine aufwandsbezogene Gebühr dar, die nach Aufhebung der alten Kostenrechnung neu angesetzt werden kann.«