1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az.
Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 07.07.2008 nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|